Schliessen Sie Vorsorgelücken

Nach der Pensionierung sollten Ihre Bezüge aus der ersten, zweiten und dritten Säule etwa 80 Prozent des zuletzt bezogenen Lohns entsprechen. Welche Faktoren sind entscheidend? Und was ist zu tun, wenn man diesen Wert nicht erreicht?

Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen. Decken die Einkommen aus staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge zusammen den finanziellen Bedarf nach der Pensionierung nicht ausreichend – sie sollten etwa 80 Prozent des letzten Gehalts entsprechen –, spricht man von einer Vorsorgelücke.

Eine solche kann die Ursache bei jeder Säule haben.

Lücken bei der AHV

Die AHV-Rente für eine Einzelperson beträgt ohne fehlende Beitragsjahre mindestens 1225, höchstens 2450 Franken pro Monat – ein stattlicher Unterschied, der zu einer Vorsorgelücke führen kann. Es gibt zwei Voraussetzungen für die Maximalrente.

  1. Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger müssen ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter lückenlos jedes Jahr AHV-Beiträge bezahlt haben. Pro fehlendem Beitragsjahr wird die Rente um 1/44 gekürzt.
  2. Es müssen Beiträge auf einem Durchschnittseinkommen von 88'200 Franken geleistet worden sein. Wer weniger verdiente, erhält weniger Rente.

Einen Einfluss haben Sie vor allem auf die erste Voraussetzung: das lückenlose Bezahlen von Beiträgen ab dem 20. Altersjahr. Denn wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen – weil Sie studieren, sich um Kinder kümmern, eine längere Auszeit nehmen usw. –, können Sie trotzdem in die AHV einzahlen. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 514 Franken. Nicht einzahlen müssen Sie, wenn Sie verheiratet sind und Ihr Partner, Ihre Partnerin 9702 Franken brutto oder ein selbstständiges Jahreseinkommen von mindestens 18'800 Franken erzielt. Dann entspricht die Einzahlung als Paar nämlich dem doppelten Beitragsminimum.

Nichterwerbstätige Personen, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde anmelden. Und zwar rechtzeitig: Beiträge können nur fünf Jahre lang rückwirkend nachbezahlt werden. Etwas komplizierter ist die Sache übrigens für Leute, die auswandern.

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Lücken bei den Pensionskassen

Jeder und jede spart in der Pensionskasse ein individuelles Alterskapital, das bei der Pensionierung bezogen werden kann oder in eine Rente umgerechnet wird. Wer wenig verdient oder zuweilen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann weniger Alterskapital ansparen. Wer Teilzeit arbeitet, muss wissen: Je geringer das Pensum ist, desto gravierender sind die Auswirkungen auf das Alterseinkommen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Angestellten nämlich erst ab einem jährlichen Einkommen von 22'050 Franken in die berufliche Vorsorge (BVG) beziehungsweise Pensionskasse aufnehmen. Liegt ein Teilzeitlohn unter dieser Eintrittsschwelle, wird nichts in die zweite Säule eingezahlt.

Aber nicht nur die Eintrittsschwelle beeinflusst die spätere Pension, sondern auch der Koordinationsabzug. Er bezweckt, dass die Pensionskasse nur Beiträge auf jenen Lohnteilen erhebt, die nicht schon durch die erste Säule versichert sind. Er liegt derzeit bei 25'725 Franken. Ein Rechenbeispiel: Eine Angestellte arbeitet 100 Prozent und bezieht dafür einen Jahreslohn von 70'000 Franken. Nach Abzug des Koordinationsabzugs hat sie einen BVG-versicherten Lohn in Höhe von 44'275 Franken. Reduziert die Frau nun ihr Pensum um die Hälfte, weil sie zum Beispiel ihr Kind betreut, sind nur noch 9275 Franken versichert. Noch düsterer sieht es aus, wenn sie ihr 50-Prozent-Pensum bei zwei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern leistet und bei jedem 17'500 Franken pro Jahr verdient. Dann liegt ihr Lohn nämlich unterhalb der Eintrittsschwelle und ist nicht BVG-versichert.

Um trotz dieser Rahmenbedingungen auf eine möglichst gute Pension zu kommen, sollten frühzeitig einige Punkte berücksichtigt werden:

  • Löhne zusammenlegen: Bei einigen Pensionskassen besteht die Möglichkeit, die Löhne mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusammenzulegen, wenn sie kumuliert über der Eintrittsschwelle liegen.
  • Einkauf: Bestehende Vorsorgelücken können durch einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse aufgefüllt werden. Allerdings ist die Höhe des Einkaufs begrenzt, weil sie vom aktuell versicherten Lohn abhängt.
  • Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG: Die Non-Profit-Organisation versichert im Auftrag des Bundes sämtliche anschlusswilligen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Einzelpersonen in verschiedenen Bereichen. Dazu gehört auch die berufliche Vorsorge. Wer keine Pensionskasse hat, kann dort Leistungen im Invaliditäts- oder Todesfall versichern und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kapital ansparen.
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Lücken bei der privaten Vorsorge

Die Bezüge aus der ersten und der zweiten Säule sollten zusammen etwa 60 Prozent des Lohns vor der Pensionierung ausmachen. Der Rest zu den durchschnittlich 80 Prozent dieses Lohns, die als angemessen angesehen werden, unterliegt der Selbstverantwortung jedes und jeder Einzelnen. Zur privaten Vorsorge zählen sämtliche Vermögenswerte, die man besitzt. Eine Vorsorgelücke kann zum Beispiel mit Einzahlungen in die Säule 3a geschlossen werden. Selbst kleine Beträge lohnen sich – vor allem auch, weil mit der Säule 3a auch Steuern gespart werden können, denn Einzahlungen werden vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen. 2023 liegt der jährliche Höchstbetrag, den Sie in die Säule 3a einzahlen können, bei 7056 Franken, wenn Sie bereits einer Pensionskasse angeschlossen sind. Wenn Sie früh beginnen, Ihre Säule 3a aufzubauen, sollten Sie das Wertschriftensparen 3a prüfen.

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