Frühpensionierung: Rechnen Sie genau!

Eine Frühpensionierung ist für viele verlockend. Doch wer früher aus dem Erwerbsleben aussteigen will, muss sich das leisten können. Eine professionelle Beratung und eine genaue Situationsanalyse sind meistens unerlässlich, denn die Einbussen bei den Renten können beträchtlich sein.

Früher sprach man von «ordentlichem Pensionierungsalter», heute lautet der Fachbegriff «Referenzalter»: Gemeint ist das Alter, in dem man die AHV-Rente ohne Abzug oder Zuschlag beziehen kann. Gegenwärtig liegt es für Männer und für Frauen bei 65 Jahren. Man könnte auch vom «normalen Pensionierungsalter» sprechen – doch «normal» ist bei der Pensionierung längst, dass sie vor dem Referenzalter erfolgt. So rasch wie möglich in Rente zu gehen ist ein Wunsch, den sehr viele hegen. Bereits 2018 zeigte eine Studie von Swisscanto, dass 58 Prozent der Erwerbstätigen frühzeitig in den Ruhestand gehen. Kein Wunder: Die heutige Berufswelt gilt als besonders anstrengend – und der Ruhestand verspricht ein Leben fern von Hektik und Stress am Arbeitsplatz.

Die grosse Frage ist aber für alle: Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten? Denn wer länger Rente bezieht, erhält pro Jahr weniger, und das lebenslang. Die Einbussen können erheblich sein. Deshalb erfordert eine Frühpensionierung eine gründliche und vorausschauende Planung. Die Vorsorgespezialistinnen und -spezialisten der Weibel Hess und Partner AG, eine Partnerorganisation der Urner Kantonalbank, helfen Ihnen gern dabei, Ihr künftiges Alterseinkommen aus AHV, Pensionskasse und allenfalls dritter Säule zu berechnen.

Erste Säule – die AHV

Die AHV-Rente kann bis zu zwei Jahre vor dem Referenzalter 65 bezogen werden, also frühestens mit 63 Jahren. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten für das per 1. Januar 2024 von 64 auf 65 Jahre erhöhte Referenzalter einen finanziellen Ausgleich: Beziehen sie ihre Rente nicht vor dem neuen Referenzalter, erhalten sie lebenslang einen Zuschlag von bis zu 160 Franken auf die monatliche AHV-Rente. Gehen sie früher in Pension, gilt ein tieferer Kürzungssatz. Dieser liegt ansonsten pro Vorbezugsjahr bei gegenwärtig 6,8 Prozent. Und dieser Abzug wirkt sich spürbar aus.

Beispiel

  • Pensionierung mit 65 Jahren: Maximalrente 2450 Franken
  • Pensionierung mit 64 Jahren: Maximalrente 2283 Franken
  • Pensionierung mit 63 Jahren: Maximalrente 2116 Franken

Nicht vergessen darf man ausserdem, dass die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO bis zum Referenzalter bestehen bleibt. Je nach Einkommen und Vermögen können so Beiträge von über 25'000 Franken pro Person und Jahr zusammenkommen.

Zweite Säule – die Pensionskasse

Das Guthaben aus der zweiten Säule kann in vielen Fällen ab 58 oder 60 Jahren als Kapital oder Rente beansprucht werden, je nach Pensionskasse – Details liefert das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Auch hier gilt: Die Rente wird bei vorzeitiger Pensionierung gekürzt, und zwar um fünf bis acht Prozent, und das lebenslang. Denn einerseits wird weniger lang Alterskapital angespart und verzinst, andererseits muss dieses tiefere Kapital länger ausreichen.

Die zu erwartende Rente je nach Alter ist auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich, den Sie jedes Jahr von Ihrer Pensionskasse erhalten. Die Abzüge sind zum Teil beträchtlich. Manche Pensionskassen bieten ihren Versicherten eine sogenannte Überbrückungsrente an. Sie ergänzt die Pensionskassenrente, bis die Leistungen aus der AHV ausbezahlt werden. Je nach Reglement unterstützen Arbeitgebende eine frühzeitige Pensionierung finanziell. Ist das nicht der Fall, muss die Überbrückungsrente aus dem angesparten Kapital finanziert werden, was wiederum zu einer tieferen Altersleistung führt. Anders als bei der AHV kann dieses Loch aber mit freiwilligen Einkäufen gestopft werden.

Einkäufe in die Pensionskasse sind ohnehin sinnvoll, weil sie vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können und so die Steuerlast verringern. Sie sind grundsätzlich möglich, wenn eine sogenannte Einkaufslücke vorhanden ist. Diese kann etwa durch Lohnerhöhungen oder eine Scheidung entstehen; eine Scheidung hat zur Folge hat, dass man das Alterskapital, das man während der Ehe angespart hat, mit dem bisherigen Ehepartner teilen muss. Bei der Berechnung der Lücke infolge Lohnerhöhung wird geschaut, wie hoch Ihr Alterskapital wäre, wenn Sie schon immer den höheren Lohn gehabt hätten.

Säule 3a – das privat angesparte Kapital

Die Säule 3a kann ebenfalls zur Finanzierung einer Frühpensionierung verwendet werden. Denn solang Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen beziehen, können Sie in die Säule 3a einzahlen. Der jährliche Maximalbetrag wird jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt. Für das Jahr 2024 gilt: Erwerbstätige mit Pensionskasse dürfen 7056 Franken einzahlen, Erwerbstätige ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent ihres Nettoerwerbseinkommens, jedoch höchstens 35'280 Franken. Diesen Betrag können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. Das Guthaben aus der Säule 3a kann frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter und muss spätestens beim Erreichen desselben bezogen werden.

Weitere Informationen zur Säule 3a »

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